Allgemeine Geschäftsbedingungen

der Friedrich Metallbau GmbH & Co. KG
Gutenbergstraße 7
48653 Coesfeld

§ 1 Allgemeines – Geltungsbereich

  1. Sämtliche Lieferungen und Leistungen der Friedrich Metallbau GmbH & Co. KG (FM) erfolgen ausschließlich auf der
    Grundlage des jeweiligen Vertrages in Verbindung mit diesen Allgemeinen Geschäftsbedingungen.
  2. Von diesen Geschäftsbedingungen abweichende Geschäftsbedingungen des Kunden gelten nur dann, wenn Friedrich
    Metallbau GmbH & Co.KG diesen ausdrücklich schriftlich zustimmt.
  3. Diese Geschäftsbedingungen gelten nur gegenüber Unternehmern im Sinn von § 14 Abs. 1 BGB

§ 2Vertragsschluss – Angebotsunterlagen

  1. Bestellungen des Kunden werden nur dann wirksam, wenn FM diese in Schriftform bestätigt. Mit Zugang der
    Auftragsbestätigung ist der Vertrag abgeschlossen. Mündliche Erklärungen bedürfen zu ihrer Wirksamkeit einer
    schriftlichen Bestätigung. Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter von FM sind nur zum Vertragsschluss
    berechtigt, wenn der Vertrag anschließend von der Firma schriftlich bestätigt wird.
  2. Sämtliche Eigentums- und Urheberrechte (einschließlich aller Schutzrechte) an Design, Konstruktion, Zeichnungen,
    Plänen, Beschreibungen und ähnlichem stehen uneingeschränkt FM zu und dürfen ohne Zus

§ 3Preise – Zahlungsbedingungen

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, gilt der vereinbarte Preis ab Herstellerwerk zuzüglich Frachtkosten und zzgl. gesetzlicher Umsatzsteuer.
  2. FM behält sich das Recht vor, Preise auch nach Vertragsschluss entsprechend zu verändern, wenn dies insbesondere durch Tarifabschlüsse oder Materialpreisänderungen erforderlich ist. FM wird die Veränderungen auf Verlangen dem Kunden nachweisen. Die vertraglich vereinbarte Gesamtsumme ist als Preis zu zahlen, wenn innerhalb der genannten Zeit geliefert wird. Anderenfalls werden für die Hallen, die Montagen und das Zubehör die am Tag der Lieferung geltenden Listenpreise der Firma FM als Vertragspreis vereinbart. Da sich durch das vorgeschaltete Baugenehmigungsverfahren unbestimmte Lieferzeiten ergeben, ist ein Festpreis beim Stahl und Material, das wiederum seinen Preis durch den Grundwerkstoff Stahl (Stahlpfetten, Stahltrapezblech etc.) erhält, nicht möglich. Der Stahl wird kundenbezogen für die Produktion bestellt. Dieser Preis aus der Bestellung ist der richtige Preis und wird durch den Stahlpreisindex ermittelt. Bei Preisschwankungen zwischen dem Index bei Auftragsabschluss und der dann notwendigen Materialbestellung bei Baugenehmigung von mehr als 2,2% zu Gunsten oder zu Ungunsten des Bauherr(in) kommt es zur automatischen Intervention, sowohl für den Kunden als auch für FM Da die Intervention auf einer Prozentrechnung beruht und die Preisdifferenz aus der Preisliste ersichtlich ist, kann einfach nachvollzogen werden, welche Preisveränderung vorliegt.
  3. Der Kunde kann vom Vertrag zurücktreten, wenn die Summe des zu zahlenden Preises, ausgenommen die Preiserhöhung durch den Stahlpreisindex, die Summe des sich aus der Auftragsbestätigung ergebenden Preises um mehr als 5,0 %, jeweils im Abstand von 4 Monaten, übersteigt. Im Falle des Rücktrittes bleibt der Kunde verpflichtet, die Kosten für das Baugenehmigungsverfahren sowie die bis zu diesem Zeitpunkt von FM. erhaltenen Leistungen, wie z. B. Statikkosten, zu zahlen, soweit diese zum Zeitpunkt des Rücktrittes angefallen bzw. erbracht sind. Berechnungsgrundlage ist die jeweils geltende HOAI, Honorarzone II und die jeweils geltende VOB.
  4. Der Rücktritt hat schriftlich binnen zwei Wochen seit Zugang einer Mitteilung über eine Vertragspreisänderung zu erfolgen.

§ 4 Zahlungsbedingungen

  1. Außendienstmitarbeiter oder Handelsvertreter von FM sind nicht zur Entgegennahme von Zahlungen berechtigt.
  2. Der Abzug von Skonto bedarf besonderer, schriftlicher Vereinbarung.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Kaufpreis netto (ohne Abzug) innerhalb von 8 Tagen ab Rechnungsdatum zur Zahlung fällig. Es gelten die gesetzlichen Regeln betreffend die Folgen des Zahlungsverzugs.
  4. Aufrechnungsrechte stehen dem Kunden nur zu, wenn seine Gegenansprüche rechtskräftig festgestellt, gerichtliche Entscheidungsreife vorliegt oder von FM anerkannt sind. Außerdem ist er zur Ausübung eines Zurückbehaltungsrechts insoweit befugt, als sein Gegenanspruch auf dem gleichen Vertragsverhältnis beruht.

§ 5 Lieferzeit

  1. Der Beginn der von FM angegebenen Lieferzeit setzt die Abklärung aller technischen Fragen sowie die Erteilung einer
    bestandskräftigen Baugenehmigung voraus.
  2. Die Einhaltung der Lieferverpflichtung setzt weiter die rechtzeitige und ordnungsgemäße Erfüllung der Verpflichtungen
    des Kunden voraus.
  3. a) Beim Versendungskauf geht die Sachgefahr mit der Übergabe der Ware an die zur Ausführung der Versendung
    bestimmte Person über. Der Übergabe steht es gleich, wenn der Kunde mit der Annahme der Ware in Verzuge ist.
    b) Soweit Abholung vereinbart ist, geht die Sachgefahr mit der Mitteilung der Bereitstellung an den Kunden über.
    Erfolgt die Abholung nicht termingerecht, ist FM nach angemessener Fristsetzung berechtigt, die Ware auf Kosten
    des Kunden zu versenden oder einzulagern.
  4. Kommt der Kunde in Annahmeverzug oder verletzt er schuldhaft sonstige Mitwirkungspflichten, so ist FM berechtigt,
    den insoweit entstehenden Schaden, einschließlich etwaiger Mehraufwendungen ersetzt zu verlangen.
    Weitergehende Ansprüche bleiben vorbehalten.
  5. Lieferfristen sind unverbindlich, sofern sie nicht ausdrücklich in Schriftform oder qualifizierter elektronischer Form als
    verbindlich zugesagt wurden. Ist eine Lieferfrist unverbindlich, wird eine Nachfrist von 30 Tagen in Lauf gesetzt.
    Nach Ablauf dieser Frist ist der Kunde berechtigt, FM eine angemessene Frist zur Lieferung zu setzen. Nach
    fruchtlosem Ablauf dieser Frist kommt FM in Verzug.

§ 6 Sub-Unternehmer / Montagen

  1. FM ist berechtigt, für die Erfüllung der vertraglichen Verpflichtungen und für die Durchführung von Montagen nach
    eigener Wahl Sub-Unternehmer einzusetzen.
  2. FM. ist insoweit verantwortlich für eine ordnungsgemäße Auswahl und Kontrolle dieser Sub-unternehmer und der von
    ihnen durchzuführenden Arbeiten. Der Sub-Unternehmer ist Erfüllungsgehilfe im Sinne von § 278 BGB mit der
    Folge, dass FM sich ein etwaiges Verschulden dieses Sub-Unternehmers als eigenes Verschulden zurechnen
    lassen muss.
  3. Auch für diese Haftung gelten die Haftungsregelungen des Vertrages und dieser allgemeinen Geschäftsbedingungen
    als vereinbart.

§ 7 Gefahrenübergang – Verpackungskosten

  1. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist Lieferung “ab Werk” vereinbart.
  2. Transport- und alle sonstigen Verpackungen nach Maßgabe der Verpackungsordnung werden nicht zurückgenommen;
    ausgenommen sind Paletten. Der Besteller ist verpflichtet, für eine Entsorgung der Verpackungen und der
    Materialreste, bei Bauleistungen, auf eigene Kosten zu sorgen.
  3. Sofern der Kunde es wünscht, wird FM die Lieferung durch eine Transportversicherung abdecken; die insoweit
    anfallenden Kosten trägt der Kunde.

§ 8 Mängelhaftung

  1. Mängelansprüche bestehen nicht bei nur unerheblicher Abweichung von der vereinbarten Beschaffenheit, bei nur unerheblicher Beeinträchtigung der Brauchbarkeit, bei natürlicher Abnutzung oder Schäden, die nach dem Gefahrübergang in Folge fehlerhafter oder nachlässiger Behandlung, übermäßiger Beanspruchung, ungeeigneter Betriebsmittel, mangelhafter Bauarbeiten oder die aufgrund besonderer äußerer Einflüsse entstehen, die nach dem Vertrag nicht vorausgesetzt sind.
  2. Garantien im Rechtssinne bedürfen einer ausdrücklichen, schriftlichen Erklärung durch FM.
  3. Mängel beseitigt FM nach eigenem Ermessen und nach eigener Wahl durch Nachbesserung oder Ersatzlieferung innerhalb einer angemessenen Frist.
  4. Schlägt die erste Nacherfüllung fehl, hat der Kunde FM eine angemessene Frist zur weiteren Nacherfüllung zu setzen. Nach Ablauf dieser Frist kann der Kunde nach seiner Wahl Herabsetzung der Vergütung (Minderung) oder Rückgängigmachung der Vertrages (Rücktritt) verlangen. Bei einer nur geringfügigen Vertragswidrigkeit, insbesondere bei nur geringfügigen Mängeln, steht dem Kunden kein Rücktrittsrecht zu.
    a) Der Kunde muss einen offensichtlichen Mangel sofort, nach Empfang der Ware schriftlich anzeigen. Anderenfalls ist die Geltendmachung von Mängel-ansprüchen ausgeschlossen. Zur Fristwahrung genügt die rechtzeitige Absendung an FM. Nach Übernahme der Ware haftet der Kunde. Er ist verantwortlich für ordnungsgemäße Sicherung gegen Diebstahl und Fremdbeschädigungen.
    b) Einen nicht offensichtlichen („versteckten“) Mangel hat der Kunde innerhalb einer Frist von einer Woche ab Entdeckung dieses Mangels schriftlich anzuzeigen.
  5. Für branchenübliche und technisch nicht vermeidbare Abweichungen in Qualität und Ausführung übernimmt FM keine Haftung. Dies gilt auch für vom Kunden erbrachte Eigenleistungen jedweder Art. FM haftet ebenfalls nicht für den Inhalt und die Vollständigkeit von Dokumentationen und Betriebsanleitungen, die ausschließlich von Dritten erstellt werden.
  6. Wählt der Kunde wegen eines Rechts- oder Sachmangels nach gescheiterter Nacherfüllung den Rücktritt vom Vertrag, steht ihm daneben nur ein Schadensersatzanspruch gemäß der nachfolgenden Bestimmung in § 9 zu.

§ 9 Haftungsbeschränkungen

  1. Bei Verletzung sonstiger Pflichten aus dem Schuldverhältnis ist eine Haftung der FM insbesondere auch für Folgeschäden – gemäß den nachfolgenden Bestimmungen ausgeschlossen, es sei denn, es handelt sich um eine vorsätzliche Pflichtverletzung.
  2. Im Falle einer durch FM zu vertretenen Verletzung wesentlicher Vertragspflichten durch ihre gesetzlichen Vertreter oder leitenden Angestellten haftet FM für Vorsatz und grobe Fahrlässigkeit. Der Anspruch des Kunden ist in Fällen der wesentlichen Pflichtverletzung auf den Ersatz des bei Vertragsschluss vorhersehbaren, typischer Weise eintretenden Schadens begrenzt, und zwar beschränkt auf die Deckungssummen der bestehenden Betriebshaftpflicht mit aktuellen Deckungssummen von € 2.500.000,
  3. Bei Fahrlässigkeit betreffend unwesentliche Pflichtverletzungen ist die Haftung ausgeschlossen.
  4. Die vorstehende Haftungsbeschränkung gilt nicht, soweit zwingend gehaftet wird nach dem Produkthaftungsgesetz und in Fällen des Vorsatzes und der groben Fahrlässigkeit wegen der Verletzung des Lebens, des Körpers oder der
    Gesundheit.
  5. Schadensersatzansprüche verjähren nach einem Kalenderjahr ab Ablieferung der Sache oder Erbringung der Leistung unabhängig von einer Kenntnis des Kunden von Schadensursache und / oder Schadensverursacher. Die kurze Verjährungsfrist gilt nicht, falls auf Seiten von FM grobe Fahrlässigkeit oder Vorsatz vorliegt, sowie bei einem von FM zu vertretenden Personenschaden.
  6. Für Bauleistungen durch FM gelten zusätzliche Haftungsbeschränkungen gemäß § 11dieser Geschäftsbedingungen.

§ 10 Eigentumsvorbehaltssicherung

  1. FM behält sich das Eigentum an der Kaufsache bis zum Eingang aller Zahlungen aus dem Liefervertrag vor. Bei vertragswidrigem Verhalten des Kunden, insbesondere bei Zahlungsverzug, ist FM berechtigt, die Kaufsache zurückzunehmen. In der Zurücknahme der Kaufsache durch FM liegt ein Rücktritt vom Vertrag vor. FM ist nach Rücknahme der Kaufsache zu deren Verwertung befugt, der Verwertungserlös ist auf die Verbindlichkeiten des Kunden – abzüglich angemessener Verwertungskosten – anzurechnen.
  2. Der Kunde ist verpflichtet, die Kaufsache pfleglich zu behandeln; insbesondere ist er verpflichtet, diese auf eigene Kosten gegen Feuer-, Wasser- und Diebstahlsschäden ausreichend zum Neuwert zu versichern. Sofern Wartungsund Inspektionsarbeiten erforderlich sind, muss der Kunde diese auf eigene Kosten rechtzeitig durchführen.
  3. Bei Pfändungen oder sonstigen Eingriffen Dritter hat der Kunde FM unverzüglich schriftlich zu benachrichtigen, damit FM Klage gemäß § 771 ZPO erheben kann. Soweit der Dritte nicht in der Lage ist FM die gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten einer Klage gemäß § 771 ZPO zu erstatten, haftet der Kunde für den FM entstandenen Ausfall
  4. Der Kunde ist berechtigt, die Kaufsache im ordentlichen Geschäftsgang weiter zu verkaufen; er tritt FM jedoch bereits jetzt alle Forderungen in Höhe des Faktura-Endbetrages (einschließlich MwSt.) der Forderung ab, die ihm aus der Weiterveräußerung gegen seine Abnehmer oder Dritte erwachsen, und zwar unabhängig davon, ob die Kaufsache ohne oder nach Verarbeitung weiter verkauft worden ist. Zur Einziehung dieser Forderung bleibt der Kunde auch nach der Abtretung ermächtigt. Die Befugnis von FM, die Forderung selbst einzuziehen, bleibt hiervon unberührt.
    FM verpflichtet sich jedoch, die Forderung nicht einzuziehen, solange der Kunde seinen Zahlungsverpflichtungen aus den vereinnahmten Erlösen nachkommt, nicht in Zahlungsverzug gerät und insbesondere kein Antrag auf Eröffnung oder Insolvenzverfahrens gestellt ist oder Zahlungseinstellung vorliegt. Ist aber dies der Fall, so kann FM verlangen, dass der Kunde FM die abgetretenen Forderungen und deren Schuldner bekannt gibt, alle zum Einzug erforderlichen Angaben macht, die dazugehörigen Unterlagen aushändigt und den Schuldnern (Dritten) die
    Abtretung mitteilt.
  5. Die Verarbeitung oder Umbildung der Kaufsache durch den Kunden wird stets für FM vorgenommen. Wird die Kaufsache mit anderen, FM nicht gehörenden Gegenständen verarbeitet, so erwirbt FM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen verarbeiteten Gegenständen zur Zeit der Verarbeitung. Für die durch Verarbeitung entstehende Sache gilt im Übrigen das gleiche wie für die unter Vorbehalt gelieferte Kaufsache.
  6. Wird die Kaufsache mit anderen, FM nicht gehörenden Gegenständen untrennbar vermischt, so erwirbt FM das Miteigentum an der neuen Sache im Verhältnis des Wertes der Kaufsache (Faktura-Endbetrag, einschließlich MwSt.) zu den anderen vermischten Gegenständen zum Zeitpunkt der Vermischung. Erfolgt die Vermischung in der Weise, dass die Sache des Kunden als Hauptsache anzusehen ist, so gilt als vereinbart, dass der Kunde FM anteilmäßig Miteigentum überträgt. Der Kunde verwahrt das so entstandene Alleineigentum oder Miteigentum für FM.
  7. Der Kunde tritt FM auch die Forderungen zur Sicherung der Forderungen gegen ihn ab, die durch die Verbindung der Kaufsache mit einem Grundstück gegen einen Dritten erwachsen.
  8. FM verpflichtet sich, die FM zustehenden Sicherheiten auf Verlangen des Kunden insoweit freizugeben, als der realisierbare Wert der Sicherheiten die zu sichernden Forderungen um mehr als 10 % übersteigt; die Auswahl der freizugebenden Sicherheiten obliegt FM.

§ 11 Haftungsbeschränkungen für Bauleistungen (Hallenbauten)

  1. Für Bauleistungen durch FM gelten neben dem einzelnen Bauleistungsvertrag nebst dem dazugehörigen Angebot und eventueller Zusatzvereinbarungen die VOB/B 2012in ihrer jeweils zum Zeitpunkt des Vertragsschlusses gültigen neuesten Fassung.
  2. Soweit der Kunde Eigenleistungen an Hallenbauten oder anderen Bauleistungen von FM erbringt, haftet FM für diese Eigenleistungen des Kunden nicht. Dies gilt insbesondere für Art, Güte und Qualität der vom Kunden verwendeten Baustoffe. Etwaig vereinbarte und geplante Eigenleistungen des Kunden an Hallenbauten sind umgehend nach Lieferung und Aufstellung durch FM zu erbringen. Andernfalls besteht bei widrigen Witterungsverhältnissen und nicht geschlossenen Hallenbauten die Möglichkeit von Schäden an Wänden und Dächern. Für solche Schäden
    haftet FM dann nicht, wenn sie ursächlich durch eine verspätete Leistungserbringung des Kunden bedingt sind.
  3. Soweit FM für den Kunden in bauordnungsrechtlichem Sinne formal die Bauaufsicht übernimmt, ergeben sich hieraus Ansprüche gegen FM nur dann, wenn FM die Bauaufsicht auch in tatsächlichem Sinne ausgeübt hat.
  4. Für die Lagerung von Baumaterialien erhält der Kunde einen Lieferschein (mit Packliste) ausgehändigt. Verletzt der Kunde seine sich hieraus ergebenden Mitwirkungspflichten und kommt es deshalb zu Schaden an der beim Kunden lagernden Baumaterialien, haftet FM hierfür nicht.
  5. Die an den Kunden ausgelieferten und bei dem Kunden lagernden Baumaterialien sind vom Kunden umgehend gegen Verlust, Zerstörung, Beschädigung mit dem jeweiligen Lieferwert zu versichern. Kommt der Kunde dieser Verpflichtung nicht nach, hat er FM vor Auslieferung schriftlich zu informieren. Ist FM berechtigt, einen entsprechenden Versicherungsschutz dieser Materialien auf Kosten des Kunden zu angemessenen Bedingungen einzukaufen und diese Materialien im rechtlichen und wirtschaftlichen Interesse von FM gegen die vorstehenden
    Risiken zu versichern.

§ 12 Gerichtsstand – Erfüllungsort

  1. Gerichtsstand ist der Geschäftssitz von FM, die auch berechtigt ist, den Kunden nach ihrer Wahl an seinem Sitz zu verklagen.
  2. Es gilt das Recht der Bundesrepublik Deutschland in der jeweils aktuellen Fassung mit Ausnahme des UN-Kaufrechtes.
  3. Sofern sich aus der Auftragsbestätigung nichts anderes ergibt, ist der Geschäftssitz von FM Erfüllungsort.
  4. Sollte eine Bestimmung des Vertrages oder dieser Bedingungen unwirksam sein oder werden, so berührt dies nicht die Vereinbarungen im Übrigen. Die ganz oder teilweise unwirksame Regelung soll durch eine Regelung ersetzt werden, deren wirtschaftlicher Erfolg dem der unwirksamen möglichst nahe kommt.
  5. Zusicherungen, Nebenabreden, Änderungen und Ergänzungen des Vertrages bedürfen der Schriftform, wobei auf das Formerfordernis nur durch ausdrückliche, schriftliche Erklärung für den Einzelfall verzichtet werden kann.

(Stand August 2012)

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